Änderung der Zugangsregelungen
Die Fallzahlen steigen und damit Ändern sich die Zugagnsregelungen - vorneweg, wir haben weiterhin für Sie geöffnet! Es gilt 2Gplus.
Der BGV e.V ist nach wie vor der Auffassung, dass ein Golfplatz nicht unter den Begriff der "Sportstätte" fällt, wie es im §4 formuliert. Das Übungsgelände, wie z.B. Driving-Range, Kurzspielbereich zählt eher in diesem Sinne zu "Sportstätte" und unterliegt sicherlich 2Gplus. Der BGV e.V. ist daher seit letzter Woche mit dem Bayerischen Innenministerium in Kontakt, um die Frage zu klären, ob für den Golfplatz 2Gplus gilt und wenn ja, wie dies bei einem öffentlich zugänglichen Gelände zu kontrollieren ist. Oder ob zumindest eine Ausnahmegenehmigung in Form von 2G für den Golfplatz möglich ist. Sobald es hierzu neue Informationen gibt, werden wir Sie entsprechend informieren.
24. November 2021: Aufgrund der steigenden Infektionszahlen hat der Bayerische Landtag Änderungen beschlossen, die 15. BayIfSMV tritt ab 24. November in Kraft und gilt bis 15. Dezember. Für Ungeimpfte und Nichtgenesene gelten landesweit Kontaktbeschränkungen. D.h. Ungeimpfte und Nichtgenesene dürfen sich nur bis maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren zählen nicht mit.
- Golfplatz outdoor: nach Auffassung des BGV e.V gilt der §4 nur für den Zutritt zu geschlossenen Sportstätten (Räumlichkeiten wie z.B. Clubhaus, Sekretariat, Caddiehalle), aber nicht für die Ausübung des Individualsports im Freien. Es sind aber die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte einzuhalten: max vier Personen aus maximal zwei Haushalten je Flight
- Gastronomie: 2G (Ausnahme bis 31.12.: Ungeimpfte 12- bis 17-jährigen) und Sperrstunde ab 22 Uhr
- Einzelhandel, d.h. Pro-Shop: 3G und 10m2 pro Person
Wir wünschen ein schönes Spiel und bitte bleiben Sie gesund!